Seit dem 8. Dezember 2023 ist die Änderung des EU-Rechts in Kraft, die eine Nährwert- und Zutatenkennzeichnung für Weinbauerzeugnisse und aromatisierte Weinerzeugnisse vorschreibt. Diese Vorgabe ist das Ergebnis einer spezifischen Anpassung des europäischen Weinrechts, das durch politische Impulse und Anforderungen der EU im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) angestoßen und von der Weinbranche mitgestaltet wurde.
Die Verordnung betrifft nicht nur den Weinsektor, sondern wirkt sich auch auf das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Wein als Zutat) aus.
Die Einführung der Kennzeichnungspflicht für Wein basiert auf der Verordnung (EU) Nr. 2021/2117, welche die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verändert und detaillierte Vorgaben für die Kennzeichnung von Wein regelt. Zusätzlich klärt die geänderte Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/33 in Art. 48a neben einem ausführlichen Q&A der EU-Kommission die Details zur konkreten Umsetzung. Das europäische Recht verlangt nun eine Nährwerttabelle und eine vollständige Zutatenliste auf Weinetiketten. Die verpflichtende Angabe der Nährwerttabelle richtet sich dabei nach den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung. Zudem müssen alle Zutaten deklariert werden, die während der Herstellung in das Produkt gelangen, einschließlich der Zusatzstoffe. Dabei gelten jedoch weinrechtliche Erleichterungen bei allgemeiner Anwendung der LMIV ((bspw. Trauben als Grundzutat oder Sulfite anstelle aller schwefelhaltigen Verbindungen).
Ein besonderes Merkmal der neuen Kennzeichnungspflicht ist die Möglichkeit, Nährwerte und Zutaten nicht ausschließlich physisch auf dem Etikett zu deklarieren, sondern alternativ digital über einen QR-Code bereitzustellen. Der QR-Code, der auf das Etikett gedruckt wird, führt den Verbraucher auf eine digitale Plattform, auf der die erforderlichen Kennzeichnungsangaben eingesehen werden können. Dabei ist jedoch dennoch der Brennwert sowie die allergieauslösenden Stoffe auf dem Etikett anzugeben und es gibt Vorgaben zum Datenschutz und Vermarktungsangaben für das digitale Etikett.
Bei den meisten betroffenen Produkten wird die Kennzeichnung nach den neuen Vorgaben trotz des Stichtags am 8. Dezember 2023 erst ab dem Erntejahrgang 2024 umgesetzt, aufgrund ihres Herstellungsdatums. Grund dafür ist eine Übergangsregelung in der Verordnung (EU) 2021/2117. Diese besagt, dass ein Produkt als hergestellt gilt, sobald es die jeweiligen rechtlichen Anforderungen seiner Kategorie erfüllt. Für die meisten Stillweine 2023 (mit Ausnahme von Eiswein) bedeutete dies, dass keine Kennzeichnung notwendig war. Bei Schaum und Perlweinen hingegen kommt es nun schrittweise zur Kennzeichnung des Jahrgangs 2023, da bei diesen Weinen der Flascheninnendruck relevant ist.
Die EU-weite Einführung auch für Erzeugnisse aus Drittstaaten der Nährwert und Zutatenkennzeichnung für Wein seit Dezember 2023 ist durch die digitale Möglichkeit ein großer Schritt im europäischen Weinrecht. Langfristig könnte dies den Weg für umfassendere Kennzeichnungspflichten auch für andere alkoholische Getränke und nicht hochverarbeitete Lebensmittel ebnen und so das Lebensmittelkennzeichnungsrecht zum Wohle der Verbraucher und Produzenten weiter steigern.